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Hier unterstützen wir z.B. schon:

I. Wachkoma nach Aneurysma-Ruptur

Volkert M. war gerade 28 Jahre alt, als er auf seiner Arbeitsstelle ohne erkennbaren Grund plötzlich stärkste Kopfschmerzen bekam. Gleichzeitig setzten Übelkeit und Erbrechen ein. Bis dahin kannte Volkert M. weder Kopfschmerzen noch Migräne. Die Kopfschmerzen dauerten etwa eine Stunde an; danach ging es ihm wieder besser.

Auf dringendes Anraten seiner Frau suchte er noch am selben Tag seinen langjährigen Hausarzt auf und berichtete ihm von diesem Vorfall. Der Hausarzt diagnostizierte Spannungskopfschmerzen unter Stress und riet ihm dazu, ein wenig kürzer zu treten. In den nächsten Tagen wiederholten sich diese Kopfschmerzen und Volkert M. suchte erneut seinen Hausarzt auf. Dieser blieb bei seiner Diagnose, schrieb ihn für drei Tage krank.

Eine Woche nach der letzten Vorstellung bei seinem Hausarzt am 10. Mai 2018 brach Volkert M. zu Hause zusammen. Der hinzugezogene Notarzt musste ihn reanimieren. Im Krankenhaus angekommen, wurde sofort eine Computertomographie des Kopfes gemacht. Dabei wurde festgestellt, dass Volkert M. eine Hirnmassenblutung nach Aneurysma-Ruptur erlitten hatte. Bei früherer Erkennung des Aneurysmas hätte dieses operativ versorgt werden können. Der erste akute Kopfschmerz sei bereits eine Warnblutung gewesen, so die nachbehandelnden Ärzte.

Volkert M. liegt seit diesem Vorfall im Wachkoma und wird zu Hause rund um die Uhr versorgt. Die finanzielle Situation der Familie lässt die Hinzuziehung professioneller Pflegekräfte zur Unterstützung und Entlastung nicht zu.

Gegenüber dem behandelnden Hausarzt wird mittlerweile prozessiert. Schmerzensgeld, der behinderungsbedingte Pflege- und Betreuungsmehraufwand und der Verdienstausfallschaden werden geltend gemacht. Volkert M. ist nicht rechtsschutzversichert; er liegt einkommensmäßig gerade über der Prozesskostenhilfegrenze. Einen Prozess kann sich die Familie deswegen nicht leisten.

Auf Anraten einer ähnlich betroffenen Familie wandte sich die Ehefrau von Volkert M., als seine amtlich bestellte Betreuerin, an uns. Wir prüften die Angelegenheit innerhalb kürzester Zeit und konnten ihr dann eine Finanzierungszusage geben.

Wegen der überzeugenden, von unserer Gesellschaft finanzierten medizinischen Gutachten, die im Prozess vorgelegt werden konnten, sowie aufgrund der engen Zusammenarbeit mit dem Volkert M. vertretenden Rechtsanwalt wird jetzt ein obsiegendes Urteil ergehen.

II. Wehenmittelgabe mit lebenslangen Folgen

Am 27.09.2015, in der rechnerisch 38. Schwangerschaftswoche, setzten gegen Mitternacht bei Monika K. Wehen ein. Gegen 1.45 h stellte sie sich in einem nahegelegenen Geburtshaus vor, das sie und ihr Mann für die Geburt ihres ersten Kindes vor Wochen ausgesucht hatten: eine erste vaginale Untersuchung ergab eine Muttermundseröffnung von 5 cm bei Schädellage des Feten und noch stehender Fruchtblase. Eine erste CTG-Kontrolle war unauffällig. Es wurde eine kräftige Wehentätigkeit (alle 2 bis 3 Minuten) festgestellt, so dass nach 2 Stunden der Muttermund nahezu vollständig war. Pressdrang setzte ein, die Austreibungsphase begann. Es wurden aber nur sporadisch CTG-Kontrollen durchgeführt.

Plötzlich trat völlig unerwartet eine Wehenschwäche ein und es kam gegen 7.00 h morgens zu einem tiefen Herztonabfall. Die Hebamme entschied sich zur Verabreichung eines Wehenmittels per Tropf, um die Geburt voranzutreiben. Immer noch erfolgte keine kontinuierliche CTG-Kontrolle. Trotz wiederholten Pressens ging es nicht voran, und plötzlich setzte die Wehentätigkeit abrupt aus.

Ein Notarztwagen wurde gerufen und Monika K. in das nächstgelegene (Beleg-) Krankenhaus gebracht. Dort traf sie um 7.15 h ein. Es musste sofort ein Notkaiserschnitt durchgeführt werden.

Sohn Ben wurde um 7.49 h geboren. Zum Zeitpunkt seiner Geburt war das Kind schlapp, komatös, blass, ohne jede Spontanatmung. Die Hebamme übernahm den Jungen und beatmete ihn über Maske weiter, bis der herbeigerufene Kinderarzt im Operationssaal erschien. Ben wurde intubiert; die Spontanatmung setzte gegen 8.32 h endlich ein. Das Kind wurde in eine Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Abteilung für Neonatologie, verlegt, wo er gegen 9:45 h, also 2 Stunden nach seiner Geburt, eintraf. Er war immer noch komatös, hatte auch keine Spontanmotorik, orale Automatismen wurden beobachtet.

In den ersten Lebenstagen entwickelte Ben ein schweres Hirnödem, das EEG zeigte pathologische Veränderungen im Sinne einer deutlichen zerebralen Anfallsaktivität. Die neurologische Entwicklung des Kindes war in den ersten 4 Wochen deutlich beeinträchtigt mit pathologischen Bewegungs- und Reflexmustern, schon bei Entlassung wurde ärztlicherseits der Verdacht auf eine zerebrale Bewegungsstörung (ICP-infantile Zerebralparese) nach stattgehabter perinataler Asphyxie geäußert. Der Kinderarzt sprach bei den U-Vorsorgeuntersuchungen zunächst nur von einer Entwicklungsverzögerung, Ben habe einen schweren Start ins Leben gehabt, dann stand fest: Ben hat eine bleibende, schwere Hirnschädigung und wird niemals selbstständig leben können. Seine Eltern nahmen anwaltlichen Rat in Anspruch. Es wurde mit der Haftpflichtversicherung des Geburtshauses verhandelt. Mehrere eingeholte Gutachten kamen zu der übereinstimmenden Auffassung, dass das eingesetzte Wehenmittel (jedenfalls in dieser Dosierung) nicht hätte verabreicht werden dürfen. Ein entsprechendes Grundurteil wurde gesprochen.

Weil die Haftpflichtversicherung den weiteren finanziellen Schaden nicht regulieren wollte (Pflegebedarf, Hausumbau usw.), wird unsere Gesellschaft jetzt die weiteren Gerichtsverfahren finanzieren.

III. Pflege- und Betreuungsaufwand nach Verkehrsunfall

Kerstin G. Kerstin G. erlitt am 31.05.2010 durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall schwerste Kopfverletzungen. Als sie im Krankenhaus eingeliefert wurde, sahen die Ärzte für sie keine Überlebenschancen. Durch intensivste Rehabilitationsmaßnahmen und liebevolle Pflege seitens ihrer Tochter lebt Kerstin G. heute wieder zu Hause. Trotz vieler Fortschritte bedarf sie jedoch umfassender Pflege und Versorgung. Für die Familie war die Möglichkeit, Kerstin G. nach Hause zu holen, zunächst ein großer Erfolg. Aber bald stellte sich heraus, dass sie mit dieser Rund-um-die-Uhr-Versorgung überfordert war. Die erneute Heimaufnahme stand deshalb bevor.

Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers feilschte um jeden Cent. Er wollte nicht anerkennen, wie schwer pflege- und betreuungsbedürftig Kerstin G. war. Er wies darauf hin, dass sie wieder sprechen, gehen und essen und damit eigenständig am Leben teilnehmen könne. Dass Kerstin G. in allen Bereichen der Unterstützung bedurfte, wurde bestritten.

Anwaltliche Hilfe war notwendig. Da die Unfallverursachung und damit die Verschuldensfrage geklärt waren, waren durch ein von uns finanziertes wissenschaftliches Privatgutachten nur noch der Umfang und das Ausmaß des behinderungsbedingten Pflege- und Betreuungsaufwandes zu klären. Dadurch hatte der Rechtsanwalt von Kerstin G. eine realistische Grundlage für die klageweise Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche. Wir finanzieren den Prozess.

IV. Vollständige Erblindung eines Frühgeborenen

Lara B. wurde am 09.08.2002 in der Schwangerschaftswoche 33+4, und damit deutlich zu früh, notfallmäßig durch Kaiserschnitt entbunden. Für das Schwangerschaftsalter war ihr Körpergewicht mit 1.585 Gramm im Normbereich. Direkt nach der Geburt ging es Lara B. zunächst den Umständen entsprechend gut. Sie hatte nur geringen Sauerstoffbedarf, wurde auf die Intensivstation der nahegelegenen Kinderklinik verlegt.

Dort kam es nach 24 Stunden immer wieder zu deutlichen Sauerstoffsättigungsabfällen, zusätzlich entwickelte sich eine Sepsis. Aufgrund des wiederholten Sauerstoffbedarfes wurde Lara B. einem Augenarzt vorgestellt, der in der Netzhautperipherie präretinale Blutungen feststellte. Dieser Befund wurde mehrfach vor Entlassung von Lara B. kontrolliert. Bei der Entlassung wurde den Eltern empfohlen, Lara in einem Monat ambulant einem Augenarzt vor Ort vorzustellen.

Genau dies taten die Eltern und waren dann darüber sehr erschrocken, dass der Augenarzt umgehende Einweisung in die Augenklinik empfahl, da sich der Zustand der Augen zu einer therapiebedürftigen Retinopathia praematurorum (RPM) entwickelt hatte. Es bestand die Gefahr der beidseitigen Erblindung. In der Augenklinik machte man den Eltern aufgrund des nochmals in Narkose überprüften Befundes aber nur noch wenig Hoffnung: Eine Sehfähigkeit sei nicht festzustellen. Möglicherweise könne Lara bei starkem Licht noch einen Lichtschein wahrnehmen.

Heute steht fest, dass Lara B. Zeit ihres Lebens beidseitig blind ist; es gibt keine Möglichkeit der Besserung dieses Zustandes.

Die Eltern verklagten die Kinderklinik wegen unzureichender Befundkontrollen und nicht erfolgter therapeutischer Sicherungsaufklärung, d. h. die Empfehlung, sich erst in einem Monat bei einem Augenarzt ambulant vorzustellen, war falsch. Hier hätte eine Kontrolluntersuchung spätestens binnen Wochenfrist erfolgen müssen. Der Gerichtssachverständige bestätigte diesen Standpunkt. Heute liegt ein klagezusprechendes Urteil der 1. Instanz vor. Die Gegenseite hat Berufung eingelegt und gedroht, notfalls in der 3. Instanz auch noch den Bundesgerichtshof anrufen zu wollen.

Die Eltern von Lara B. sind finanziell nicht in der Lage, noch eine weitere Instanz zu finanzieren. Eine Rechtsschutzversicherung besteht nicht. Wir übernehmen das Prozessrisiko.

V. Hirnorganisches Psychosyndrom nach Fettabsaugung im Hüft- und Bauchbereich

Die 41-jährige Martha L. war mit ihrer Figur nicht zufrieden. Sie ließ sich bei einem Schönheitschirurgen wegen einer Adipositas im Hüft- und Bauchbereich über eine Liposuktion (Fettabsaugung) und eine Bauchdeckenstraffung beraten. Der Schönheitschirurg hielt dies für unproblematisch; Martha L. ließ sich operieren.

Keine 24 Stunden nach dem operativen Eingriff kam es zu einer ersten Kreislaufdepression mit Blutdruckabfall und Pulsanstieg sowie ausgeprägter Übelkeit. Diese erste Krise konnte mittels einer Infusion zunächst beherrscht werden. Danach kam es aber zu einer rapiden Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Unter der Verdachtsdiagnose einer Lungenembolie wurde Martha L., die den Eingriff in einer ambulanten Tagesklinik hatte durchführen lassen, in das nächstgelegene Krankenhaus eingewiesen und dort über mehrere Wochen auf der Intensivstation wegen eines septischen Schocks (Blutvergiftung) mit Multiorganversagen behandelt.

Martha L. wurde drei Wochen im künstlichen Koma gehalten, danach stellte sich nach und nach heraus, dass sie in einem Zustand eines hirnorganischen Psychosyndroms verbleiben würde. Martha L. ist heute Tag und Nacht pflege- und betreuungsbedürftig.

Unsere Gesellschaft prüft zur Zeit, ob sie in dieser Angelegenheit eine Finanzierungszusage geben kann, denn die finanziellen Möglichkeiten zur Eigenfinanzierung eines jahrelangen Prozesses sind bei Martha L. nicht gegeben. Eine erste gutachterliche, von uns finanzierte Stellungnahme war bereits positiv. Jetzt warten wir noch auf ein zweites, ebenfalls von uns finanziertes Privatgutachten. Ist auch dies positiv, so werden wir mit dem Frau L. vertretenden Anwalt den Prozess wagen.

VI. Anaphylaktischer Schock mit nachfolgendem schweren Hirnschaden

Petra N. war gerade 17 Jahre alt, als sie als Radfahrerin angefahren wurde und dabei schwere Verletzungen erlitt. In vielen größeren und kleineren Operationen gelang es dem Ärzteteam einer großen Unfallchirurgischen Klinik, die diversen Knochenbrüche hervorragend zu behandeln.

Dann kam der 28.09.2010, ein Tag, den die Familie von Petra N. niemals vergessen wird: nach einer Operation kam es zu einer Wundinfektion. Ärztlicherseits wurde die Verabreichung von Antibiotika angeordnet, fatalerweise aber übersehen, dass Petra N. diverse Medikamentenunverträglichkeiten hat. Sie erlitt einen anaphylaktischen Schock und musste reanimiert werden. Das junge Mädchen konnte erfolgreich wiederbelebt werden, allerdings hat sie einen schweren Hirnschaden davongetragen. Trotz intensivster Rehabilitationsmaßnahmen muss Familie N. heute davon ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand von Petra allenfalls noch geringfügig wird verbessern lassen.

In dieser Situation hat sich die Familie an unsere Gesellschaft gewandt. Wir prüfen, ob wir eine Finanzierungszusage für einen Prozess gegen die Unfallchirurgische Klinik und den behandelnden Arzt erteilen können.